Lockerungen für den Schulbetrieb ab 01.10.2021
Der Ministerrat hat am 30.09.2021 weitere Lockerungen für den saarländischen Schulbetrieb beschlossen.
Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler im Präsenzbetrieb ab 26.04.2021
Auszug aus dem Anschreiben des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 23.04.2021:
(Das vollständige Dokument erhielten Sie per Mail und steht unten zum Download bereit)
Ab dem 26. April 2021 können am Präsenzunterricht und am Pädagogischen Angebot am Vormittag und am Betreuungsangebot am Nachmittag oder an Angeboten der Ferienbetreuung im Rahmen der FGTS nur noch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die ihre Testpflicht erfüllen. Die Testpflicht kann durch die Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule angebotenen Testungen erfüllt werden.
Die Testpflicht kann außerdem auch erfüllt werden, indem für die beiden Tage, an denen der Test in der Schule stattfindet, ein anderer Nachweis (gem. § 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) darüber vorgelegt wird, dass ihr Kind nicht mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist.
Gültig sind Testzertifikate, die einen an einer privaten oder im Auftrag des Saarlandes betriebenen Teststelle (z.B. private Teststelle, Testzentrum oder Apotheke) mit negativem Ergebnis durchgeführten SARS-CoV-2 PoCAntigen-Test oder Selbsttest bescheinigen. Ein anderweitiger Nachweis ist dann zu akzeptieren, wenn er auf einer Testung beruht, die am Vortag der an der Schule angebotenen Testung oder am gleichen Tag durchgeführt wurde.
Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung einer privaten Teststelle nicht akzeptiert wird, wenn sie im familiären Kontext und nicht im Zusammenhang mit der Betreibereigenschaft oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung ausgestellt wurde.
Die Möglichkeit zur Teilnahme an den schulischen Tests besteht nur für Personen ohne Symptome, die auf eine Infektion mit dem Corona-Virus hinweisen. Personen mit entsprechenden Symptomen dürfen die Schule nicht betreten (s. Musterhygieneplan). Wenn ihr Kind solche Symptome hat, muss es zu Hause bleiben bis die Symptome seit mindestens zwei Tagen abgeklungen sind. Zur Abklärung ist zu empfehlen, dass Sie Ihr Kind einem Arzt bzw. einer Ärztin vorstellen (vorher in der Praxis anrufen). Selbstverständlich entscheiden Sie jedoch selbst darüber, ob der Arztbesuch erforderlich ist.
Wenn Sie mit der Teilnahme Ihres Kindes an den Testungen in der Schule nicht einverstanden sind, können Sie Ihr Kind schriftlich und formlos bei der Schulleitung vom Präsenzunterricht abmelden. In dem Fall ist die Teilnahme am Präsenzunterricht ebenso wie am Pädagogischen Angebot und am Betreuungsangebot während der Schul- und Ferienzeiten nicht möglich.
Ihr Kind ist auch im Falle der Abmeldung vom Präsenzunterricht bzw. bei einem Zutrittsverbot zur Schule weiterhin schulpflichtig. Ihr Kind muss dann am „Lernen von zu Hause“ teilnehmen.
Für Leistungsnachweise (zum Beispiel Klassenarbeiten), die nach den schulrechtlichen Vorgaben in schulischer Präsenz zu erbringen sind, muss Ihr Kind in die Schule kommen. Es wird die Klassenarbeit wenn möglich in räumlich von den Präsenzschüler*innen getrennten Gruppen schreiben. Ein Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5a der Verordnung zur Bekämpfung der CoronaPandemie ist nicht gefordert. Die Schüler*innen betreten in dem Fall die Schule zu der von der Schule vorgegebenen Zeit und verlassen sie unmittelbar nachdem der Leistungsnachweis erbracht wurde.
Wenn Ihr Kind wegen einer akuten Erkrankung oder wegen eines anderweitigen entschuldigten Fehlens an den Testungen nicht teilnimmt, darf es, sobald es wieder gesund ist, die Schule wieder besuchen und nimmt dann wieder an den Testungen teil.
Wenn Sie Ihr Kind nicht von den Testungen abmelden und es auch keinen alternativen Negativnachweis vorlegen kann, darf es die Schule nicht betreten. Sie werden dann umgehend informiert und gebeten, Ihr Kind von der Schule abzuholen.
Falls die Klassenlehrkraft Ihres Kindes einen digital unterstützten Unterricht anbietet und Sie zu Hause keine Endgeräte besitzen, mit denen Ihr Kind daran teilnehmen kann, können Sie einen Antrag zur Ausleihe eines Ipads bei uns stellen.
Bitte füllen Sie in diesem Fall das Antragsformular aus und geben es in der Schule im Sekretariat oder im Briefkasten ab.
Über die Entscheidung zu Ihrem Antrag werden Sie von uns telefonisch informiert.